Das Landesgesetz (LGBL. Nr. 80/2012) hinsichtlich der verpflichtenden Montage von Rauchwarnmeldern kann im Internet abgerufen werden.
Nachfolgend die wichtigsten Auszüge:
Landesgesetzblatt Nr. 80/2012 Artikel II Änderung der
Kärntner Bauvorschriften § 14
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage
(9) In Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
(8) In Wohnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, sind die Rauchwarnmelder gemäß § 14 Abs. 9 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 einzubauen.